NC-Einschränkung: Jedes Mal um Erlaubnis fragen statt offene Erlaubnis

Am Beispiel Geogebra wurde mir wieder klar, was mich im Kontext Open Educational Resources (OER) am meisten an Einschränkungen bezüglich der kommerziellen Nutzung stört. Das Tool Geogebra ist eine dynamische Geometrie-Software. Der Anbieter unterscheidet kommerzielle und nichtkommerzielle Nutzungsarten und setzt hierfür die „nur für nichtkommerzielle Nutzung“-Einschränkung (NC) der Creative-Commons-Lizenzen ein: Lizenzhinweise bei Geogebra.

  • You are free to copy, distribute and transmit GeoGebra for non-commercial purposes. Non-commercial use is subject to the terms of our GeoGebra Non-Commercial License Agreement.
  • Any use of GeoGebra for a commercial purpose is subject to and requires a special license. If you intend to use GeoGebra for a commercial purpose, please contact <email> to arrange a License and Collaboration Agreement with us.

Disclaimer: Geogebra beschreibt sich selbst sehr transparent und vorbildlich nicht als OER- oder Open-Source-Dienst. Es geht hier also nicht um Openwashing o.ä., Anlass für diesen Post war einzig und allein die Aufnahme des Tools in die OER Worldmap bzw. in den OER Atlas:

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Was stört mich so sehr an NC?

Während die Creative Commons Lizenzen an sich regeln, ob ich einen Inhalt verändern (BY-ND) darf oder wie ich ihn wieder veröffentlichen kann, also z.B. unter einer ebenfalls freien Lizenz (BY-SA = ShareAlike) oder lediglich unter der Bedingung der Namensnennung (BY), entsteht durch die nichtkommerziell-Einschränkung (NC) vor allem eins: Der Drang, nach Erlaubnis zu fragen.

„If you are not sure whether your use is commercial or not, please just get in touch with us at…“

Eigentlich ist das große Ziel der CC-Lizenzen genau das Gegenteil: Rechte und Bedingungen zur Nachnutzung an andere Personen transparent zu vergeben, ohne dass diese persönlich nachfragen müssen = neue Freiheiten der Nutzung schaffen. Die persönliche Nachfrage um Erlaubnis, ob etwas genutzt werden darf in einem speziellen Nutzungsfall, schreibt schon das allgemeine Urheberrecht in Deutschland vor – dafür braucht es per se keine neuen Lizenzen.
Bei der ND-Einschränkung („keine Veränderung“) ist es zwar schon komplex, was als Veränderung gilt und was nicht (siehe den großartigen irights-Beitrag hierzu: Kombinieren, Bearbeiten, Remixen: OER richtig verwenden) – die NC-Einschränkung setzt dem aber noch mal die Krone auf, weil hier die Rolle/Beruf des Nutzenden sowie die konkrete Nutzungsart in den Vordergrund rückt. Das liegt spätestens seit der irights-Broschüre NC – Risiken und Nebenwirkungen (2012) oder dem komplizierten Rechtsstreit um ein NC-Foto, welches der Deutschlandfunk genutzt hat im Jahr 2014, auf der Hand. Es geht nicht darum, was mit dem Inhalt selbst geschieht (Veränderung, Wiederveröffentlichung, Integration in anderes Werk/Collage) – sondern mit NC geht es auch darum, wer und in welchem Kontext etwas mit dem Inhalt macht/durchführt/anbietet, also auch wo der Inhalt z.B. eingebettet wird.
Neben der Rechtsauslegung ist hier an erster Stelle entscheidend, welche Auslegung der Urheber/Anbieter vertritt, weil dieser Nutzende dann eben per Anwalt abmahnen lassen kann. Der Anbieter Geogebra beschreibt kommerzielle Nutzung z.B. so:

„Examples of commercial use might include:

  • use of GeoGebra (or any related materials or resources) to generate or develop educational materials or resources which will be sold in exchange for a fee (including course or tuition fees) or (if given away for free) which are used to gain a commercial advantage for the user;
  • the provision of training, support or editorial services that use or reference GeoGebra (or any related materials or resources) in exchange for a fee;
  • use of GeoGebra (or any related materials or resources) within a non-academic ebook, textbook or journal, whether or not the book or journal is distributed for a fee. Please note that academic papers, conferences, and books do not require a License and Collaboration Agreement; and
  • use of GeoGebra (or any related materials or resources) to assist in securing advertising or sponsorship type revenues.“

Neben den vielfältigen Auslegungen von „Nicht-/Kommerzieller Nutzung“ im Netz existieren also auch die jeweiligen Interpretationen von Anbietern, die Materialnutzer*innen wie Lehrer*innen oder Freiberufler*innen beachten müssen. Als selbständiger Medienpädagoge ist es also höchst fraglich für mich, ob ich Geogebra-Inhalte einfach mal so in meinem Blog einbinden sollte, da ich als Selbstständiger grundsätzlich eine Gewinnerzielungsabsicht habe und durch meinen Blog auch indirekt auf Aufträge hoffe – siehe obiger Auszug aus dem Lizenztext: „or (if given away for free) which are used to gain a commercial advantage for the user;“. 
< Geogebra-Einbindung würde eigentlich hier sein, muss noch um Erlaubnis bitten 😉 >
Insofern verspüre ich vor dem Veröffentlichen einer solchen Einbindung also den Drang, mir doch wieder die Erlaubnis des Anbieters einzuholen. Und das müsste ich für jeden Nutzungszweck machen, der mir unklar und potenziell kommerziell erscheint. Die NC-Einschränkung ist also die „Offenheit: Es ist kompliziert“-Variante unter den Creative Commons Lizenzen. Nicht umsonst rät Thorsten Feldmann, Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht, auf der republica von der Nutzung ab (Im Video ab 20:47):

„Ich rate deswegen generell dazu die Finger komplett von NC-Lizenzen zu lassen. […] Wenn ich sicher jemanden abmahnen wollen würde, dann würde ich das unter eine NC-Lizenz stellen, das ist einfach zu umstritten“
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Die Unpraktikabilität einer solchen Unterscheidung zeigt sich für mich konkret im ZUMwiki: Hier ist Geogebra bereits auf einigen Unterseiten (z.B. Mittelsenkrechte Mathematik Lernpfade) eingebunden, müsste aber eigentlich klar als NC gekennzeichnet sein. Jeder Nachnutzende begeht potenziell eine Verletzung der Geogebra-Lizenzbestimmungen, wenn der Nutzungszweck bei einer Weiterverwendung nicht den Kriterien von Geogebra für „Nichtkommerzielle Nutzung“ entspricht (Auszug aus dem Lizenztext):

  1. Non-commercial Use. We anticipate that non-commercial use will primarily involve students and teachers who may wish to use GeoGebra at home and in school or university for the purposes of their school or academic study and teaching, without intending to seek any commercial advantage or financial gain. This includes teachers in schools and universities where tuition fees are charged, so long as the use of GeoGebra is limited to personal or individual classroom teaching.
  2. Commercial Use. We anticipate that commercial use will primarily involve publishers, online schools, schools or universities charging tuition or course fees where there is systematic or formal integration of GeoGebra within the curriculum, and non-profit organizations who wish to use GeoGebra to support activities that are intended toward securing a commercial advantage or the generation of revenue or monetary compensation.

Ich unterstelle Geogebra hier keinen bösen Willen oder eine grundsätzliche Motivation, Bildungsakteure überhaupt abzumahnen – aber schon im Bereich der Fotografie wurde seit Jahren deutlich, dass solche Praktiken nicht ausgeschlossen sind im Netz (vgl. Cider-Connection). OER-Akteure wie Lehrer*innen müssen also (leider) stets eine Risikoabschätzung in Deutschland treffen, Geschäftsführungen können ebenso wechseln – es ist schon ohne NC einigermaßen kompliziert.

OER für eine vielfältige und dynamische Bildungswelt?

Wenn man Open Educational Resources ohne große Hürden weltweit etablieren möchte sowie vielfältige und dynamische Lernangebote ermöglichen will, bei denen z.B. die Grenzen von Klassenzimmern, Settings, Medienformen und kommerziellen und nichtkommerziellen Nutzungen potenziell fließend sind, dann ist für mich die Unterscheidung „kommerziell – nichtkommerziell“ nicht zukunftsfähig. Das zeigt der Fall „Geogebra“ einmal mehr, mit jedem weiteren Unternehmen/Anbieter mit eigener Auslegung würde die Komplexitität zusätzlich steigen.
Es mag vielleicht gute Gründe für „Nichtkommerziell“-Einschränkungen geben in einigen Bereichen, aber OER-Akteure sollten sich fragen, wie die weiteren Jahre mit solchen Projekten, Anbietern und Inhalten produktiv umgegangen werden kann und ob man eine vielfältige Bildungswelt zum Ziel hat – oder ob die klassische, strikt aufgeteilte Bildungswelt, bei der man vielleicht noch so halbwegs gut zwischen kommerziellen und nichtkommerziellen Nutzungsarten unterscheiden kann, die Zielperspektive für OER ist. Soll in dieser zukünftigen Bildungswelt zudem das „Recht auf Remix für alle“ gelten – oder reicht auch ein „Recht auf Remix mit Einschränkungen“, bei welchem die Anbieter maßgeblich die Hoheit über erlaubte und verbotene Nutzungsweisen innehaben?
PS: Den Kontrollverlust in Bezug auf digitale Inhalte, der eine Kontrolle der NC-Einschränkung weltweit ebenso verunmöglicht aus meiner Sicht, ist Thema für einen späteren Artikel.
PPS: Das die Unterscheidung sich im Bereich Open Source ebenfalls nicht etabliert hat, habe ich hier bereits verbloggt.

Creative Commons Lizenzvertrag Gerne weiterverwenden! Dieser Artikel (Text) ist lizenziert unter einer Creative Commons Namensnennung 4.0 International Lizenz. Der Urheber soll bei einer Weiterverwendung wie folgt genannt werden: Matthias Andrasch. Urheberrechtliche Angaben zu Grafiken, Videos oder anderen verwendeten Inhalten finden sich meist direkt bei den jeweiligen Inhalten. Titelbild des Beitrags: Geralt (Pixabay, CC0)