Keine Privatadresse mehr im Impressum? Hoffen auf Drucksache 19/7714! (Abschluss der Recherche)

Muss ich als Privatperson meine Anschrift im Impressum meiner Webseite angeben? Hierzu habe ich die letzten Tage noch einmal intensiver recherchiert, um den aktuellen Stand im Jahr 2020 herauszufinden in Deutschland.

Update – September 2021:

Nach der Veröffentlichung meiner Recherche wurde eine neue Episode im Jura-Podcast „Rechtsbelehrung“ zum Impressum veröffentlicht, die ich nun als primäre Quelle empfehle, weil hier auch Aussagen zum Risiko bei Verstößen getroffen werden. Die schlechte Nachricht vorweg: Ja, man muss weiterhin für jede noch so kleine öffentlich-verfügbare Webseite ein Impressum mit voller Anschrift und bürgerlichem Namen angeben. Grund ist der Medienstaatsvertrag, §18 (1). Die gute Nachricht: Macht man als Privatperson mal aus Versehen unvollständige Angaben oder vergisst eine Impressums-Unterseite anzulegen, muss man nicht gleich eine Gefängnisstrafe befürchten.😉 Ein wichtiger allgemeiner Ratschlag aus dem Podcast vorab: Immer mindestens eine Kontaktmöglichkeit bereitstellen, bspw. E-Mailadresse oder Kontaktformular. Weitere Notizen zum Podcast finden sich im ersten Abschnitt dieses Blog-Posts.

Außerdem existiert inzwischen ein politischer Antrag „Keine Privatadressen im Impressum (Drucksache Nr. 19/7714)“, siehe zweiter Abschnitt dieses Artikels, welcher noch nicht beraten wurde. Die Zusammenfassung meiner ursprüngliche Recherche findet sich im dritten Abschnitt.

1. Update September 2021: Notizen zur Podcast-Episode

Der großartige Podcast „Rechtsbelehrung“ mit Jurist Thomas Schwenke und Moderator Marcus Richter hat eine neue Episode zum Thema Impressum veröffentlicht:

>> Impressum – Das große Update – Rechtsbelehrung 94.

Hierzu ein paar kurze Notizen, die Abschnitte bitte unbedingt im Podcast im Original anhören (Diese Notizen sind nicht zitierfähig, ich bin kein Jurist/in / dieser Artikel ist keine Rechtsberatung):

Ab Minute 18:00 wird der Unterschied zwischen der Impressumspflicht im Telemediengesetz §5 (für geschäftsmäßige Angebote) und der allgemeinen Impressumspflicht im Medienstaatsvertrag §18 erläutert. Die Grenze zwischen geschäftlich und privat wird ebenfalls erklärt.

Der wichtige Teil für Privatpersonen bzw. private / nicht geschäftliche Webseiten-Projekte bzgl. Medienstaatsvertrag §18 ist ab Minute 22:00 zu hören. Als Beispiel wird ein Holzspan-Ingenieur besprochen, der in seiner Freizeit eine kleine, nichtkommerzielle Webseite erstellt, auf welcher er seine Gedichte veröffentlicht. Telemediengesetz §5 betrifft ihn daher nicht (nichtkommerziell), aber im Medienstaatsvertrag wird die Verpflichtung zur Angabe eines Impressums gemäß § 18 (1) gesetzlich vorgeschrieben:

„(1) Anbieter von Telemedien, die nicht ausschließlich persönlichen oder familiären Zwecken dienen, haben folgende Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten: 1. Name und Anschrift […]“.

(Der Medienstaatsvertrag gilt seit November 2020, vorher war das Impressum im Rundfunkstaatsvertrag §55 (1) geregelt. Inhaltlich hat sich am ersten Abschnitt des Paragraphen nichts geändert. Es ist also keine neue Regelung.)

Diese zitierte Verpflichtung betrifft im Grunde alle öffentlich verfügbaren Webseiten, auch die von Privatpersonen. Auf „ausschließlich persönliche oder familiäre Zwecke“ kann man sich nur berufen, wenn die Webseite z.B. wirklich nur der Familie zugänglich ist und bpsw. mit einem Passwort geschützt ist. Angegeben werden muss der bürgerliche Name sowie eine ladungsfähige Anschrift (Straße, Hausnummer, PLZ, Ort). Ein Postfach ist nicht ausreichend, weil dieses nicht ladungsfähig ist (Im Podcast werden auch Alternativen wie c/o-Adresse, Empfangsvollmacht, etc. besprochen).

Was passiert bei Verstößen / Fehlern?

Der spannendste Teil beginnt ab Minute 35:00. Hier wird die Frage erläutert, was passiert wenn man als Privatperson einen Fehler macht und bspw. nicht seine vollständige Anschrift angibt. In diesem Fall könnte sich die zuständige Medienaufsicht, also die Landesmedienanstalt (LMS) des jeweiligen Bundeslands, melden. Der Verstoß könnte hier auch von Dritten bei der Landesmedienanstalt gemeldet werden. Theoretisch kann die Landesmedienanstalt ein Bußgeld verhängen.
Die LMS Saarland schreibt in ihrem Leitfaden zur Impressumspflicht aber zur Höhe bspw. „Die LMS kann bei einfach gelagerten Fällen ein Verwarngeld bis höchstens 55 € aussprechen“. In der Praxis könnte ggf. zu erst eventuell auch nur ein Hinweis der Landesmedienanstalt erfolgen, das Impressum auszubessern.
Mehr zur Einschätzung des Risikos im Podcast. Soweit ich die Einschätzung im Podcast richtig verstehe, ist das Risiko für Privatpersonen sehr gering und es sind wohl kaum Fälle öffentlich bekannt, bei denen „normale“ Privatpersonen belangt wurden wegen einer fehlenden Anschrift o.ä. (Ausnahmen sind natürlich bspw. Personen mit hoher medialer Reichweite, etc.).

Eine weitere gute Nachricht: Vor Abmahnungen wegen Fehlern im Impressum ist man als Privatperson insofern sicher, da man keine Mitbewerber:innen hat wie es im geschäftlichen / kommerziellen Kontext der Fall ist.

⚠️ Ein wichtiger Tipp aus der Podcast-Episode (Minute 39:00): Immer mindestens eine Kontaktmöglichkeit auf der Webseite anbieten, bspw. eine E-Mailadresse angeben oder ein Kontaktformular anbieten. ⚠️

Impressum

Marina Mustermensch, Köln
E-Mail: marina.mustermensch@emaildienst.xyz

Beispiel für ein unvollständiges Impressum, bei welchem eine ladungsfähige Anschrift (Straße, PLZ) fehlt. Dennoch ist mit der freiwilligen Angabe einer Emailadresse eine Kontaktmöglichkeit vorhanden, wie in der Podcast-Episode empfohlen.

Impressum

Marina Mustermensch, Musterstraße 52, 50933 Köln

E-Mail: marina.mustermensch@emaildienst.xyz

Beispiel für ein vollständiges Impressum gemäß Medienstaatsvertrag §18 (1), optional mit E-Mailadresse wie im Podcast empfohlen.

Offizielle Informationen zur Impressumspflicht finden sich in den Leitfäden der Landesmedienanstalten:

Im Netz finden sich zudem hilfreiche Impressums- und Datenschutzerklärungs-Generatoren.

Im folgenden geht die Podcast-Episode auch auf journalistisch-redaktionell gestaltete Angebote ein (Medienstaatsvertrag §18 (2)) und die Verpflichtung zur Angabe eines inhaltlich Verantwortlichen.

Auch nach dem Anhören des Podcasts empfinde ich persönlich die Vorschrift, die Privatadresse öffentlich stets angeben zu müssen, als vollkommen unzeitgemäß für private Websites. Zudem scheint es sich in der Praxis um einen Papiertiger zu handeln. Gerade bei den ersten Schritten zur Teilhabe im Netz, bspw. dem Erstellen eines Blogs oder einer kleinen Webseite, ruft diese Vorschrift eine große Verunsicherung hervor und bedroht die Diversität im Netz. Eine gesetzliche Änderung ist in meinen Augen dringend nötig und überfällig. Ein Antrag der Abgeordneten Anke Domscheit-Berg wurde noch nicht beraten (siehe folgender Abschnitt).

2. Hoffnung auf Antrag „Keine Privatadressen im Impressum“ (Drucksache Nr. 19/7714)

Ein kleiner Hoffnungsschimmer, den ich während meiner Recherche gefunden habe: Drucksache Nr. 19/7714, ein Antrag an den Deutschen Bundestag mit dem Titel „Keine Privatadressen im Impressum“ (13.02.2019) der Abgeordneten Anke Domscheit-Berg:

Update 27.04.2021

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Tweet von Anne Roth zum Artikel „Impressumsintermediäre vom Juristen Valentin Vogel (BayWIDI),

Update 22.03.2021:

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Das Bündnis Freie Bildung unterstützt den Antrag von Anke Domscheit-Berg

Update 17.03.2021:

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Der Antrag Nr. 19/7714

ℹ️ Was ist ein Antrag im Bundestag? Siehe hierzu mitmischen.de-Lexikon: Antrag

Der Antrag Nr. 19/7714 wurde von der Netzaktivistin Anke Domscheit-Berg (parteilose Bundestagsabgeordnete für Brandenburg in der Linksfraktion) sowie Bundestags-Abgeordneten der Partie Die Linke verfasst. Der Antrag fordert das Streichen der „Verpflichtung zur Angabe einer privaten Wohnadresse im Impressum bei Webseiten von Privatpersonen, Kleinstunternehmer*innen sowie bei privat betriebenen Blogs“.

Die vollständige Forderung an die Bundesregierung im Antrag:

II. Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung auf,

ein Gesetz vorzulegen, welches die Verpflichtung zur Angabe der privaten Wohnadresse im Impressum von Websites von Privatpersonen, Kleinstunternehmer*innen sowie in privat betriebenen Blogs streicht und optional stattdessen die Angabe der ladungsfähigen Adresse über die Benennung eines bzw. einer Zustellungsbevollmächtigten ermöglicht.

http://dipbt.bundestag.de/dip21/btd/19/077/1907714.pdf, Drucksache Nr. 19/7714 13.02.2019

Status: Der Antrag ist fertig, wurde jedoch bisher noch nicht als Tagesordnungspunkt im Plenum aufgerufen und debattiert. Per E-Mail erhielt ich die Auskunft, dass der Antrag ggf. dazugelegt werden könnte, wenn ein thematisch ähnlicher Antrag im Bundestag debattiert wird (nach der Sommerpause).

Begründet wird der Antrag u.a. mit folgenden Argumenten:

Aus anonymen Beschimpfungen und Bedrohungen im Netz können deshalb schnell
reale Bedrohungen werden. Schon die Veröffentlichung löst bei den Betroffenen Unbehagen aus, oft zeigt sich leider, dass die Sorgen der Betroffenen nicht unbegründet
sind. Körperverletzungen, Drohungen und Sachbeschädigungen sind nicht selten
Folgedelikte derartiger Veröffentlichungen. Die Verknüpfung der Adresse mit weiteren Daten ermöglicht es darüber hinaus, kostenpflichtige Bestellungen in Auftrag zu
geben, gefälschte Kontaktanzeigen aufzugeben oder erfundene Notrufe abzusetzen,
um den Betroffenen Probleme zu bereiten.

Besonders betroffen sind Menschen, die sich im Internet öffentlich zu politischen Themen äußern, für die Rechte von diskriminierten Gruppen eintreten oder als Aktivist*innen zu feministischen Themen oder gegen Rassismus bloggen.

http://dipbt.bundestag.de/dip21/btd/19/077/1907714.pdf, Drucksache Nr. 19/7714 13.02.2019

Der Schutz der privaten Wohnadresse ist ein besonders hohes Gut. Jedoch sind alle,
die in Deutschland eine eigene Website oder einen Blog betreiben, verpflichtet, neben
ihrem Namen im Impressum auch ihre Adresse als ladungsfähige Anschrift anzugeben
– ausgenommen lediglich solche Websites, die ausschließlich persönlichen oder familiären Zwecken dienen. Diese Regelung öffnet Missbrauch Tür und Tor.

http://dipbt.bundestag.de/dip21/btd/19/077/1907714.pdf, Drucksache Nr. 19/7714 13.02.2019

Ich würde mich sehr freuen, wenn es für diesen Antrag eine breite und laute Unterstützung gibt, insbesondere aus dem Bildungsbereich.


3. Zusammenfassung meiner Recherche: Mythos: Kein Impressum als Privatperson

[Disclaimer: Keine Rechtsberatung / ich bin juristischer Laie / kann Fehler und Ungenauigkeiten enthalten. Stand: 2020]

Inhaltsverzeichnis

Öffentliche Zugänglichkeit = nicht ausschließlich privat

Oft kursiert noch der Mythos, dass Privatpersonen von einer Impressumspflicht ausgenommen sind. Diese Ausnahme gibt es, sie gilt aber nur für wirklich ausschließlich private oder familiäre Zwecke, bspw. bei passwortgeschützten Blogs. Für die große Mehrheit der Blogs oder Social Media Aktivitäten von Privatpersonen ist stattdessen diese Abgrenzung entscheidend:

„Wenn das Angebot öffentlich zugänglich ist,
wird es nicht mehr ausschließlich zu privaten Zwecken genutzt.“
(Quelle: FAQ Impressumspflicht der Medienanstalt Berlin-Brandenburg )

Rechtlich gesehen gibt es also (nach aktueller Auslegung der Gesetze) keine „privaten Blogs“ oder „private Webseiten“, die zugleich öffentlich zugänglich sind. Die Öffentlichkeit sticht die Privatheit quasi aus. Somit müssen auch Blogger:innen, die keinerlei Einkünfte, Werbebanner oder Werbekooperationen eingehen und vermeintlich einfach als „Privatperson“ bloggen, den Paragraphen 55 vom Rundfunkstaatstsvertrag (RStV) in Deutschland erfüllen. Dieser Paragraph schreibt ein rudimentäres Impressum mit Namen und Anschrift vor:

Vorgabe: §55 Abs. 1 RStV: Name und Anschrift

§ 55 Informationspflichten und Informationsrechte

(1) Anbieter von Telemedien, die nicht ausschließlich persönlichen oder familiären Zwecken dienen, haben folgende Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten:

1. Namen und Anschrift sowie
2. bei juristischen Personen auch Name und Anschrift des Vertretungsberechtigten

Rundfunkstaatsvertrag (Zweiundzwanzigster Rundfunkänderungsstaatsvertrag in Kraft seit 1. Mai 2019, Quelle: https://www.die-medienanstalten.de/), Mehr Infos u.a. bei Wikipedia

Beispiel für Impressum

Bitte unbedingt Services wie https://www.e-recht24.de/impressum-generator.html für ein rechtssicheres Impressum nutzen, dies ist nur ein einfaches Beispiel!

Impressum

Mia Mustermensch
Musterstraße 200
32210 Musterstadt

Falls der Blog auch als „journalistisch-redaktionelles Angebot“ gilt, ist auch §55 Abs. 2 RStV zu beachten (Inhaltlich Verantwortlichen benennen). Eine Medienanstalt empfahl mir, ebenfalls präventiv §5 TMG einzubeziehen, da die Übergänge fließend sein können:

Verantwortlich nach § 55 Abs. 2 RStV (alternativ würde auch „Inhaltlich verantwortlich:“ ausreichen)

Vorname Name
Straße, PLZ, Ort
E-Mail-Adresse
Telefon ODER Fax ODER Kontaktformular

Ladungsfähige Adresse (kein Postfach!)

Da die Anschrift „ladungsfähig“ sein muss, reicht ein Postfach nicht aus. Es kommt somit für viele Menschen nur die private Wohnadresse in Frage, falls man nicht kostspielig eine Geschäftsadresse oder einen Impressumsservice mit Zustellbevollmächtigung mietet (oder sowieso ein Büro angemietet hat). [Siehe weiter unten „kostenpflichtige Impressums-Services“]

Im Leitfaden Berlin-Brandenburg findet sich zusätzlich dieser Hinweis:

Muss ich meine Privatadresse angeben? 

Wichtig ist, dass Sie eine ladungsfähige Anschrift angeben. Das kann, muss aber nicht unbedingt Ihre Privatadresse sein. Wenn Sie z.B. Schauspieler sind und durch eine Agentur vertreten werden, kön-nen Sie die Adresse der Agentur mit c/o-Anweisung angeben. Selbstverständlich muss aber Ihre Agentur damit einverstanden sein, dass Sie Ihre Post über die Agentur erhalten und auch über die Agentur geladen werden könnten. Gleiches gilt für YouTuber, die Mitglieder eines Netzwerkes sind. Viele der Netzwerke bieten mittlerweile auch einen Impressumsdienst für ihre Creator an. Achtung: eine Postfach-Adresse ist keine ladungsfähige Anschrift und reicht daher nicht aus!

Quelle: FAQ Impressumspflicht der Medienanstalt Berlin-Brandenburg

Social Media Profile

Dies gilt übrigens auch für Profile auf Social Media Plattformen oder bei Diensten wie YouTube, siehe hierzu den Leitfaden „Impressumspflicht in sozialen Medien und auf Webseiten – ein Leitfaden mit praktischen Tipps #Facebook #Twitter #Instagram #Youtube #Twitch Telegram #TikTok“, Landesmedienanstalt Saarland 11/2019).

Ist das ein Papiertiger?

Eine Papiertiger ist eine „Sache, die nur dem Anschein nach gefährlich oder machtvoll wirkt, dabei aber ganz schwach, harmlos oder unbedeutend ist“ (Quelle).

Die Landesmedienanstalt Saarland spricht bei „einfach gelagerten“ Fällen von einem Verwarngeld von höchstens 55€ (siehe unten). Ich habe leider keine juristische Expertise. Ich könnte mir aber laienhaft ganz theoretisch vorstellen, dass bei einer Privatperson die Angabe des Klarnamens, einer Emailadresse sowie des Wohnorts bspw. schon einmal besser wäre als gar keine Angabe wenn es um die Beurteilung eines Verwarngeldes geht. Leider habe ich hier keinen Überblick, Auskunft was ein „einfach gelagerter Fall“ genau ist, können nur die Landesmedienanstalten oder Jurist:innen geben. Mir ganz persönlich sind keine verhängten Verwarngelder bekannt in meinem Umfeld. (Gesetze und Vorschriften müssen natürlich immer befolgt werden. Wenn sie nicht zeitgemäß sind, sollte man sich für die Änderung einsetzen.)

Was passiert, wenn ich kein Impressum angebe, obwohl ich es muss?

Ein fehlendes oder nicht vorschriftsmäßiges Impressum stellt eine Ordnungswidrigkeit dar. Der vom Gesetzgeber festgelegte Rahmen zur Festlegung von Bußgeldern sieht eine maximale Geldbuße von 50.000 € vor. Die LMS kann bei einfach gelagerten Fällen ein Verwarngeld bis höchstens 55 € aussprechen.

IMPRESSUMSPFLICHT in sozialen Medien und auf Webseiten – ein Leitfaden mit praktischen Tipps (2019, PDF)

Aufgepasst als kommerziell Tätig/er – hier könnten Mitbewerber:innen (theoretisch!) jedoch zur Abmahnung greifen (siehe weiter unten).

Ist das noch zeitgemäß? 🤔

Persönliche Meinung: Ich halte diese Regelungen schon länger für nicht mehr zeitgemäß. Es gefährdet die Teilhabemöglichkeiten in einer demokratischen Gesellschaft, wenn private Wohnadressen für jedermann einsehbar veröffentlicht werden müssen, bevor man Inhalte und Meinungen posten kann oder ein neues Webseiten-Projekt startet. Die Liste der Beispiele ist lang, warum diese Regelung problematisch ist, bspw. Webseitenprojekte von Jugendlichen und jungen Erwachsenen.

Siehe dazu auch diese Perle im Leitfaden der Landesmedienanstalt Saarland:

Ist eine pseudonymisierte Nutzung von sozialen Netzwerken überhaupt rechtlich möglich?

Solange man keine Inhalte, die meinungsbildenden Charakter haben, öffentlich verbreitet, steht einer pseudonymisierten Nutzung (z. B. Lesen, Liken) nichts entgegen.

IMPRESSUMSPFLICHT in sozialen Medien und auf Webseiten – ein Leitfaden mit praktischen Tipps (Landesmedienanstalt Saarland 2019, PDF)

Heißt also: Wer also nicht nur passiv sein möchte, muss ein Impressum und seine (bzw. eine ladungsfähige) Anschrift angeben.

Für kommerziell handelnde Personen: Telemediengesetz §5

Für gewerblich bzw. kommerzielle handelnde Personen, bspw. Selbstständige, ist das Impressum zusätzlich im Telemediengesetz geregelt (TMG §5) und schreibt noch weitere Angaben vor. Ein Impressum kann in beiden Fällen mit Services wie e-recht24.de/impressum-generator.html erstellt werden.

Eine juristische Auseinandersetzung mit dem TMG findet sich im Artikel „Impressumsintermediäre“ von Valentin Vogel (via Anne Roth).

Medienanstalten planen derzeit keine Änderung

Auf meine Nachfrage in Berlin-Brandenburg, ob eine Änderung geplant ist, erhielt ich die Auskunft, dass derzeit keine Änderungen geplant sind. Einen Hinweis erhielt ich jedoch auf einen aktuellen Antrag der Partei Die Linke (siehe nächster Abschnitt) sowie auf die aktuellen Leitfäden:

Weitere Hintergrundinformationen

Ordnungswidrigkeit und Bußgeld

Informationen über das mögliche Bußgeld:

Was passiert, wenn ich kein Impressum angebe, obwohl ich es muss?

Ein fehlendes oder nicht vorschriftsmäßiges Impressum stellt eine Ordnungswidrigkeit dar. Der vom Gesetzgeber festgelegte Rahmen zur Festlegung von Bußgeldern sieht eine maximale Geldbuße von 50.000 € vor. Die LMS kann bei einfach gelagerten Fällen ein Verwarngeld bis höchstens 55 € aussprechen.

IMPRESSUMSPFLICHT in sozialen Medien und auf Webseiten – ein Leitfaden mit praktischen Tipps (2019, PDF)

(Abmahnung?)

Nicht abschließend klären konnte ich, ob auch nichtkommerziell handelnde Privatpersonen theoretisch eine Abmahnung wg. fehlendem Impressum erhalten könnten (siehe Frage als Tweet). Hintergrund u.a.: (Angebliche) Abmahnwelle bei Instagram im Kontext von Influencer:innen,

Kostenpflichtige Services: Impressumsservice oder Geschäftsadresse/Briefkasten-Service

CoWorking Spaces bieten Briefkasten/Geschäftsadressen-Optionen an für ihre Mitglieder, siehe z.B. Coworking-Space Betahaus Hamburg im Tarif „Fixed Desk“: https://hamburg.betahaus.de/coworking-membership-hamburg.

Es existieren zudem kostenpflichtige Service-Anbieter. Impressums-Services wie https://www.adress-schutz.de/ oder https://impressum-privatschutz.de/ holen sich hierbei eine Bevollmächtigung ein, sodass die alternative Adresse dann ladungsfähig wird (laut Anbietern).

Eine alternative Adresse sieht dann bei adress-schutz.de bspw. so aus:

Max Mustermann
c/o Grosch Postflex #Vertrags-ID
Emsdettener Str. 10
48268 Greven

Quelle: https://www.adress-schutz.de/haeufige-fragen/

Im Spiegl findet sich ein Bericht über den Geschäftsadressen-Anbieter clevver: https://www.spiegel.de/wirtschaft/unternehmen/briefkastenfirma-ab-4-95-euro-so-mietet-man-ein-virtuelles-buero-a-1186890.html

Frühere ePetition mit Forderung „Impressums-ID“

Eine Gesetzesänderung im Sinne einer Impressums-ID, ähnlich eines KFZ-Kennzeichens wäre natürlich ebenso begrüßenswert. Eine (leider nur von 50 Menschen unterzeichnete) E-Petition, die das erreichen wollte, wurde 2019 mit folgenden Begründungen abgelehnt:

„Rein private Webseiten oder Blogs, die rein persönlichen oder familiären Zwecken dienen,fallen somit nicht darunter und können zudem durch ein Passwort geschützt werden“

„Darüber hinaus steht es jedem geschäftsmäßigen Anbieter frei, seine Geschäftsadresse unabhängig von seiner privaten Wohnanschrift zu wählen, so dass er auf diese Weise seine Privatsphäre schützen kann.“

„“Im Übrigen merkt der Ausschuss an, dass es jeder Privat- oder Geschäftsperson freisteht und zumutbar ist, Rechtsschutz gegenüber unseriöser Korrespondenz und insgesamt unlauteren Geschäftspraktiken zu suchen.“

Antwort Petitionsausschuss, zitiert von https://www.openpetition.de/petition/blog/telemediengesetz-tmg-aenderung-der-impressumspflicht-in-form-einer-impressums-id/0

Medienpädagogische Perspektive: Digitale Selbstbestimmung mit Anschrift im Impressum?

Die medienpädagogische Perspektive habe ich wie folgt beschrieben:

Viele medienpädagogische Ansätze wollen junge Menschen empowern, beispielsweise zur Teilhabe an der Gesellschaft oder dem sensiblen Umgang mit ihren digitalen Nutzungsdaten. Immer wieder werden die großen kommerziellen Plattformen wie Facebook (berechtigterweise) hinterfragt und kritisch beleuchtet.
Doch wie sähe eine nichtkommerzielle und eigenständige Alternative aus, bei der man keinerlei Tracking ausgesetzt ist durch den Plattformbetreiber? Eine Möglichkeit: Junge Menschen dazu befähigen, ihren eigenen Webblog mit Open Source Software zu betreiben. Es gibt tolle freie Software zum Selbstinstallieren wie WordPress und Initiativen wie Uberspace bieten erschwinglichen Webspace an. Schon mit 20€ im Jahr ist das eigenständige, werbefreie Blogbetreiben also möglich. Auch gibt es pädagogische Ansätze wie „Domain of ones own“ (DOOO).

Wollen junge Menschen jedoch die rechtlichen Vorschriften einhalten, so stoßen sie schnell auf zwei Sachen:

a) Einige Webseiten benötigen ein Impressum mit Namen und einer Anschrift sowie
b) eine Datenschutzerklärung gemäß der in Deutschland umgesetzten DSGVO.

https://matthias-andrasch.eu/2020/medienpaedagogik-impressumspflicht-fuer-kleine-nichtkommerzielle-blogs-ja/

Randnotizen

Beitrag ist wie immer CC0 (selbst verfasste Inhalte/Text), Titelbild: Bild von Richard Ley auf Pixabay (Pixabay Lizenz)

12 Kommentare

Tamara 8. Juli 2021 Antworten

Hallo,
vielen Dank für deine sehr informative Seite.

Seit Jahren hindert mich die Impressumspflicht daran, meine Kunst im Internet anzubieten.
Ich möchte einfach nur unter meinem Künstlernamen “ bekannt “ sein und nicht alles offenlegen müssen. Zusätzlich würde ich natürlich Social Media Seiten wie Instagram, TikTok & Co. nutzen wollen.

Dienste wie Adress Schutz sind zwar super, aber leider kann man die Impressumsadresse von denen nicht als Absender angeben.

Und da muss ich ehrlich gestehen, dass es mir nichts bringen würde wenn ich zwar nicht im Impressum zu finden bin, jeder Kunde aber dann sowieso meinen echten Namen und Adresse von mir hat, sobald ich etwas verschicke.

Ich hoffe so sehr, dass sich da bald etwas ändern wird. Es bremst mich total aus.

Ganz liebe Grüße,

Tamara

Mara 16. August 2021 Antworten

Könnten sie als Absenderinnenadresse nicht ein Postfach angeben?

Matthias Andrasch 28. August 2021 Antworten

Hallo, nein, das ist nicht ausreichend. VG

Julia 30. Januar 2022 Antworten

Hallo!

Gibt es irgendwelche Bestrebungen erneut eine Petition zur Änderung der Impressumpflicht anzustoßen?

Ich bin gerade dabei ein Blog zu Familienthemen aufzubauen. Allerdings widerstrebt es mir sehr, den Ort, wo ich mit meinen Kindern lebe öffentlich anzugeben.

Matthias Andrasch 31. Januar 2022 Antworten

Hi, mir ist nichts bekannt dazu. VG und viel Erfolg mit dem Blog, Matthias

Daniela 19. Mai 2022 Antworten

Ich habe seit vielen Jahren einen Blog. Aber er ist noch in einem kleinen Rahmen bekannt, ich sträube mich sehr dagegen ihn präsenter zu machen. Ich habe nach Möglichkeiten gesucht, Alternativen fürs Impressum zu finden. Aber es beruhigt mich alles nicht. Wenn man mit seiner privaten Adresse angeben muss. Ich habe Familie. Ich schreibe auch kritische Texte. Und hier ist Himmel und Hölle geöffnet für Stalker. Halten in Deutschland Datenschutz hoch, aber am Ende kann hier Jeder mit der Adresse Schindluder betreiben. Es macht mir immer Bauchschmerzen. Hatte auch schon überlegt ganz aufzuhören. Noch ist nichts passiert. Aber nur weil ich keine Medien wie Facebook und Instagram nutze. Und da geht es schon Heiß her. Die Gesetze müssen diesbezüglich verändert werden. Das auch Drohungen schnell in Taten endet. Das Stalker austicken. Hier muss das Privat Leben geschützt werden egal ob Promi oder nicht.

Anon 11. Juni 2022 Antworten

Vielen Dank für den tollen Beitrag hoffe der wird weiter aktuell gehalten. Wollte selber mal drüber schreiben und nachlesen aber du hast das schon viel besser gemacht ;). Vielen vielen Dank dass ihr an dem Thema dass mich persönlich auch sehr ärgert drannbleibt.

Annette 3. Oktober 2022 Antworten

Hallo, vielen Dank für den interessanten Beitrag. Ich möchte gern eine Webseite/Blog betreiben für Opfer von Gewalt. Physisch aber primär psychisch, wie Stalking oder Mobbing, was wenig Aussicht auf Verfolgung hat.
Ich bin durch 2 Personen bereits stark gefährdet, dass mir exzessive Gewalt droht, gem. einer Gefährdungsbeurteilung, die in 2 Bundesländern angewendet wird. Meine Adresse ist auch über das EMA gesperrt, dass nur Gerichte und die Polizei rankommt. Wenn ich jetzt eine private Blog-HP veröffentliche um meine persönliche Meinung zu den Missständen kund zu tun und versuche eine Petition zu starten zum Schutz vor psychischer Gewalt und Mobbing, wo mich grundsätzlich vermeidliche Täter angreifen, wie kann ich meine Adresse schützen? Oder müsste ich auf die Dokumentation verzichten? Das würde Opfer benachteiligen. Wenn ich beim EMA meine Adresse so sperren kann, dass nur Gerichte und Polizei diese erhalten, sollte dies doch für Privatpersonen im Netz auch Schutzmöglichkeiten geben?

Alfred 24. März 2023 Antworten

Hast du da mitlerweile eine Möglichkeit gefunden? Ich suche auch nach einer Möglichkeit einen politischen Blog zu betreiben, ich habe ja kein Problem damit das Behörden meine Adresse bekommen und Leute müssen sich ja irgendwo melden und beschweren können (Impressum macht schon Sinn irgendwo) aber bock auf Hausbesuch, Fäkalien im Briefkasten und Morddrohungen habe ich jetzt auch nicht.

Claudia 13. November 2023 Antworten

Seit vielen Jahren schreibe ich meinen Blog, aber seit mein Mann vor Kurzem verstorben ist, lebe ich alleine in einem Einfamilienhaus. Jetzt noch meine Privatadresse öffentlich machen zu müssen, widerspricht absolut meinem Sicherheitsempfinden, zumal wir schon Einbrüche erlebt haben. Für zwielichtige Gestalten zwangsweise eine Einladung ins Netz stellen zu müssen, kann doch wohl nicht wahr sein.
Viele Grüße
Claudia

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